Steuern in Monaco

Steuerprivilegien für Personen mit Wohnsitz in Monaco

Das Fürstentum Monaco ist ein unabhängiger souveräner Staat und für seine außergewöhnliche Besteuerung bekannt. Zwischen Befreiungen und ermäßigten Sätzen ist das System für Einwohner und Unternehmen des Fürstentums besonders günstig.

 

Besteuerung natürlicher Personen: Vorteile und Besonderheiten

 

Gekennzeichnet durch ein "weiches" Steuersystem hat das Fürstentum Monaco mehrere Maßnahmen zugunsten seiner Einwohner getroffen.


Grundsteuer und Wohnsteuer

In Monaco gibt es keine Grundsteuer oder Wohnsteuer. Eigentümer und Pächter von Grundstücken unterliegen daher bei ihrem Erwerb keiner Steuer.


Einkommenssteuer

Monegassen und Ausländer mit Wohnsitz in Monaco profitieren von der vollständigen Befreiung von der Einkommensteuer1. Französische Einwohner, die nach Januar 1957 im Fürstentum leben, sind von dieser Bestimmung jedoch nicht betroffen. Diese unterliegen bis auf wenige Sonderfälle weiterhin der Einkommensteuer2. Zum Beispiel kann jede französische verheiratete Person die Befreiung beantragen:

• Mit einem monegassischen Ehepartner;
• Mit einem Ausländer mit Wohnsitz in Monaco, wenn die Eheschließung vor dem 1. Januar 1986 stattgefunden hat;
• Bei einem im Fürstentum wohnhaften Franzosen, wenn dieser selbst bereits eine Befreiung hat.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuervergünstigungen nur gewährt werden, wenn die Paare seit dem Tag der Eheschließung im Fürstentum wohnen.


Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wird auf im Fürstentum gelegenes Vermögen erhoben, unabhängig von Nationalität, Wohnsitz oder Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Der Steuersatz variiert jedoch je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und seinem Erben bzw. dem Schenker und seinem Begünstigten3.

In direkt aufsteigender-absteigender Linie 0%
Zwischen Ehepartnern 0%
Zwischen Geschwistern 8%
Zwischen Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten 10%
Unter anderen Sicherheiten 13%
Zwischen nicht verwandten Personen 16%

 

Besteuerung juristischer Personen


Einkommensteuer

Jedes Unternehmen, ob gewerblich oder gewerblich, das mehr als 25 % seines Umsatzes außerhalb von Monaco erzielt, unterliegt dieser Steuer4. Unternehmen mit einem Umsatz von über 75 % im Fürstentum Monaco sind daher nicht betroffen. Der steuerpflichtige Gewinn wird nach Abzug abzugsfähiger Abgaben berechnet. Der Steuersatz beträgt in der Regel 33,33 %.

Um die Gründung von Unternehmen in Monaco zu fördern, hat das Fürstentum ein Steuerbeihilfesystem eingerichtet. Demnach sind neu gegründete Unternehmen im monegassischen Gebiet zwei Jahre lang von der Einkommensteuer ausgenommen. Nach Ablauf dieser Frist profitieren sie für die folgenden drei Jahre von einer ermäßigten Besteuerung. Die Steuer wird dann nur berechnet auf:

• 25 % des steuerpflichtigen Gewinns im dritten Jahr;
• 50% des steuerpflichtigen Gewinns im vierten Jahr;
• 75% des steuerpflichtigen Gewinns im fünften Jahr.

 

Angesichts seiner vielen Steuervorteile bleibt das Fürstentum Monaco ein privilegiertes Territorium für jede Art von Investition. Da es keine Grund- und Wohnsteuern gibt, ist es ideal für Immobilieninvestoren.

 

1 https://service-public-particuliers.gouv.mc/Fiscalite/Demarches-fiscales/Certificat-de-domicile-fiscal/Demander-un-certificat-de-domicile-fiscal-ou-une-attestation-de-residence-habituelle#mainContent
2 https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/12995-PGP.html/identifiant%3DBOI-INT-CVB-MCO-10-20210602
3 https://service-public-particuliers.gouv.mc/Fiscalite/Informations-sur-la-fiscalite/Informations-generales/Droits-de-succession
4 https://service-public-entreprises.gouv.mc/Fiscalite/Autres-impots-et-taxes/Impots-sur-le-benefice/Impot-sur-les-benefices

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