Das Fürstentum Monaco ist ein unabhängiger souveräner Staat und bekannt für seine außergewöhnliche Besteuerung. Zwischen Befreiungen und ermäßigten Sätzen ist das System besonders günstig für Einwohner und Unternehmen des Fürstentums.
Das Fürstentum Monaco, das durch ein "weiches" Steuersystem gekennzeichnet ist, hat mehrere Maßnahmen zum Wohle seiner Einwohner vorgesehen.
Grundsteuer und Wohnsteuer
In Monaco gibt es keine Grundsteuer oder Wohnsteuer. Eigentümer und Pächter von Grundstücken unterliegen daher keiner Steuer auf ihren Erwerb.
Einkommensteuer
Monegassen und Ausländer mit Wohnsitz in Monaco profitieren von der vollständigen Befreiung von der Einkommensteuer1. Französische Einwohner, die nach Januar 1957 im Fürstentum lebten, sind von dieser Bestimmung jedoch nicht betroffen. Diese bleiben bis auf wenige Sonderfälle einkommenssteuerpflichtig. Zum Beispiel kann jede französische verheiratete Person die Befreiung2 in Anspruch nehmen:
• Mit einem monegassischen Ehepartner;
• Mit einem Ausländer mit Wohnsitz in Monaco, wenn die Eheschließung vor dem 1. Januar 1986 stattgefunden hat;
• Mit einem im Fürstentum ansässigen Franzosen, wenn dieser selbst bereits eine Ausnahmegenehmigung hat.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuerprivilegien nur gewährt werden, wenn die Paare seit dem Datum der Eheschließung im Fürstentum wohnen.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer gilt für im Fürstentum befindliches Vermögen, unabhängig von der Nationalität, dem Wohnsitz oder dem Wohnsitz des Verstorbenen oder Schenkers. Der Steuersatz variiert jedoch je nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und seinem Erben oder dem Schenker und seinem Begünstigten3.
Familiäre Beziehung | Steuersatz |
In direkter auf-absteigender Linie | 0% |
Zwischen Ehegatten | 0% |
Zwischen Geschwistern | 8% |
Zwischen Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten | 10% |
Neben anderen Sicherheiten | 13% |
Zwischen nicht verwandten Personen | 16% |
Einkommensteuer (Impôt Sur les Bénéfices)
Jedes Unternehmen, ob Industrie oder Handel, das mehr als 25 % seines Umsatzes außerhalb von Monaco erzielt, unterliegt dieser Steuer4. Unternehmen mit einem Umsatz von über 75% im Fürstentum Monaco sind daher nicht betroffen. Der steuerpflichtige Gewinn wird nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen berechnet. Der Steuersatz liegt im Allgemeinen bei 33,33 %.
Um die Gründung von Unternehmen in Monaco zu fördern, hat das Fürstentum ein Steuerunterstützungssystem eingerichtet. Demnach sind neu gegründete Unternehmen auf monegassischem Territorium für zwei Jahre von der Einkommensteuer befreit. Nach Ablauf dieser Frist profitieren sie für die folgenden drei Jahre von einer ermäßigten Besteuerung. Die Steuer wird dann nur berechnet auf:
• 25 % des steuerpflichtigen Gewinns im dritten Jahr;
• 50 % des steuerpflichtigen Gewinns im vierten Jahr;
• 75 % des zu versteuernden Gewinns im fünften Jahr.
In Anbetracht seiner vielen Steuervorteile bleibt das Fürstentum Monaco ein privilegiertes Gebiet für jede Art von Investition. Da keine Grund- und Wohnungssteuern anfallen, ist es ideal für Immobilieninvestoren.
1 https://service-public-particuliers.gouv.mc/Fiscalite/Demarches-fiscales/Certificat-de-domicile-fiscal/Demander-un-certificat-de-domicile-fiscal-ou-une-attestation-de-residence-habituelle#mainContent
2 https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/12995-PGP.html/identifiant%3DBOI-INT-CVB-MCO-10-20210602
3 https://service-public-particuliers.gouv.mc/Fiscalite/Informations-sur-la-fiscalite/Informations-generales/Droits-de-succession
4 https://service-public-entreprises.gouv.mc/Fiscalite/Autres-impots-et-taxes/Impots-sur-le-benefice/Impot-sur-les-benefices