Es gibt verschiedene Arten von Zivilgesellschaften, die dem monegassischen Recht unterliegen. Diejenigen, die mit der Verwaltung von Immobilienvermögen befasst sind, sind Immobiliengesellschaften (SCI). Zu Ihrer Bequemlichkeit werden wir sie daher als "SCI" bezeichnen. Monegassische GGB haben einen zivilrechtlichen Zweck und sind daher nicht dazu bestimmt, kommerzielle Angelegenheiten zu regeln. Wir erklären alles über ihre Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Besteuerung.
Die monegassische SCI ermöglicht es mehreren Personen, Immobilien zu erwerben und gleichzeitig die bekannten Blockaden des Miteigentums zu vermeiden. Die Satzung kann somit die Befugnisse des Geschäftsführers einschränken oder erweitern, um zu vermeiden, dass die anderen Gesellschafter bei bestimmten Entscheidungen blockiert werden.
Die monegassische SCI eignet sich besonders für die Organisation ihrer Nachfolge. Die Aktien werden übertragen und nicht die Immobilien. Dies bietet wiederum die Möglichkeit, die Fallstricke des Miteigentums zu vermeiden. Das Immobilienerbe bleibt somit erhalten.
Steuerlich profitieren monegassische Einwohner von einer Befreiung von der Erbschaftssteuer bei direkter Abstammung (Eltern / Kinder, Ehepartner). Die Franzosen werden in direkter Linie zwischen 5 und 45 % besteuert. Auch in Frankreich ansässige Personen können von dieser Befreiung profitieren. Dies ist der Fall, wenn sie Anteile an einer monegassischen Gesellschaft erben, die in Frankreich Gebäude besitzt, die einem monegassischen Einwohner gehörten. Dies geht aus einer Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs vom 2. Oktober 2015 hervor.
Weder die Staatsangehörigkeit noch der monegassische Wohnsitz sind erforderlich, um ein monegassisches Unternehmen zu gründen. Sie können eine Gesellschaft nach monegassischem Recht gründen, indem Sie beispielsweise die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Frankreich ansässig sind.
Im Gegensatz zu kommerziellen Unternehmen erfordert die Gründung einer Zivilgesellschaft nach monegassischem Recht nicht auch eine vorherige Genehmigung der monegassischen Behörden.
Die monegassische SCI setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Partnern voraus. Das Gesetz schreibt kein Mindeststammkapital vor.
Die monegassischen Zivilgesellschaften werden insbesondere durch die Artikel 1670 bis 1711 des monegassischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Die Unterzeichnung der Statuten erfolgt bei einem Notar oder unter privater Unterschrift. Die Ausarbeitung der Statuten ist frei. Sie können beispielsweise beschließen, die Befugnisse des Managers einzuschränken, ein bestimmtes System für die Übertragung von Einheiten vorzusehen usw.
Die Satzung unterliegt einer Eintragungsformalität bei den zuständigen Behörden. Das Unternehmen muss in ein spezielles Register eingetragen sein, das vom Handels- und Industrieverzeichnisdienst (RCI Monaco) geführt wird.
Die Buchhaltungspflichten werden reduziert: Eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss in der Zentrale aufbewahrt werden.
Die Gründung einer SCI in Monaco ermöglicht es, die Verwaltung und Übertragung ihres Immobilienvermögens zu optimieren. Diese Option wird auch dann angeboten, wenn Sie weder die monegassische Staatsangehörigkeit noch Ihren Wohnsitz haben. Immobilien, die Eigentum der SCI sind, können sich sehr wohl in einem anderen Gebiet wie Frankreich befinden. Abhängig von der Situation jeder Person sollten unterschiedliche Optionen in Betracht gezogen werden. Es wird empfohlen, sich vorgängig professionell beraten zu lassen, um Ihre Vermögensstrategie anzupassen.
● Möglichkeit der Gründung einer Zivilgesellschaft nach monegassischem Recht ohne Bedingung der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, ohne Genehmigung der monegassischen Behörden;
● Strategisches Instrument zur Übertragung von Vermögenswerten dank der Möglichkeit der Befreiung von der Erbschaftssteuer, auch wenn sich die Immobilie in Frankreich befindet;
● Flexibles Rechtssystem, vereinfachte Formalitäten und Buchhaltung.
Quellen
1 – Éditions Francis Lefebvre « Succession d'un résident monégasque : les parts de SCI ne sont pas des immeubles ! » (Cour de Cassation. ass. plén. 2-10-2015 n° 14-14.256) https://www.efl.fr/actualite/succession-resident-monegasque-parts-sci-immeubles_UI-8a9182f9-e40b-4b22-b901-628632a97b1b.
2 – LÉGIMONACO, codes et lois monégasques. https://www.legimonaco.mc/305/legismclois.nsf/Code/91FE1B5DC417232CC125773F00298D97!OpenDocument